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StVollzG NRW

§ 109 Besondere Bestimmungen für den Vollzug des Strafarrestes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/109#abs-1 (1) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/109#abs-2 (2) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/109#abs-3 (3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/109#abs-4 (4) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung und eigene Bettwäsche benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandhaltung sowie regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/109#abs-5 (5) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen Waren in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

Abschnitt 23

Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen

§ 108 § 110